

Fragen zum Lärmschutz an oder für Bauwerke sowie in Baugebieten werden von uns an die entsprechenden Stellen gerne weitergeleitet, soweit wir nicht selbst Auskunft geben können.
Fragen des Freizeitlärms (Veranstaltungen, Rasenmäher etc.) fallen in die Zuständigkeit des Ordnungsamtes - GB II.